Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 116 Einlegung und Begründung der Berufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/116#abs-1 (1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/116#abs-2 (2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 116 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.02.2011 – 2 WDB 1.11Zitiert von 3
- BVerwG, 07.02.2022 – 2 WDB 14.21Wehrdisziplinarverfahren: Verwerfung der Berufung wegen fehlender fristgerechter Begründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 19.09.2017 – 2 WDB 5.17Wehrdisziplinarverfahren; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspätetem Eingang des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 25.01.2023 – 2 WDB 10/22Auslegung einer Prozesserklärung als BerufungZitiert von 2
- BVerwG, 17.02.2021 – 2 WDB 15/20Erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag bei versäumter BerufungsbegründungZitiert von 3
- BVerwG, 10.10.2013 – 2 WD 23.12Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.11.2019 – 2 WD 31/18Zur Geltung eines versuchten Reisekostenbetrugs eines Reserveoffiziers als DienstvergehenZitiert von 13
- BVerwG, 07.09.2018 – 2 WDB 3/18Verbot einer elektronischen Containersignatur; Übermittlungsmangel; AnwaltsverschuldenZitiert von 19
- BVerwG, 06.02.2018 – 2 WD 18/17Keine Bindung des Gerichts an die Antragstellung in der Berufungshauptverhandlung; BerufungsbeschränkungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.